Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Wybenga Centrado GmbH, Steubenstr. 31 in 33100 Paderborn (Stand: Oktober 2014)
1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Verkäufe – Die in unseren Katalogen, Verkaufsunterlagen und auf unsere Homepage enthaltenen Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Angebot des Kunden anzunehmen. Zu einem Vertragsabschluß mit uns kommt es erst durch die ausdrückliche Annahme der Bestellung durch uns entweder per schriftlicher Bestätigung oder durch Bestätigung per email. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts entgegenstehendes enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.2 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Zudem sind die von uns angebotenen Glasstärken nur eine Empfehlung. Eine projektbezogene, statische Vordimensionierung der Gläser wurde von uns nicht durchgeführt.
2.3 Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, werden diese nur bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
2.4 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
2.5 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, daß der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.6 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Ausführung (z.B. Arbeitsvorbereitung, Herstellung, Zuschnitt und/oder Bearbeitung) noch nicht begonnen worden ist.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Lieferfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen kann der Verkäufer in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer schnellst möglichst mit. Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob der Verkäufer zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.4 Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch des Käufers erforderlich, ist der Verkäufer berechtigt, Lagergebühren zu berechnen. Eine Einlagerung ist nur mit der schriftlichen Genehmigung bzw. Zustimmung des Verkäufers möglich. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
3.5 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten hat der Verkäufer nicht einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach Transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – der vom Käufer beauftragt wurde – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten des Käufers. Hierbei haftet der Verkäufer für Beschädigungen der Ware nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Im Falle der Einlagerung berechnet der Verkäufer eine zusätzliche Lade- / Entladegebühr von 50,00 € in Ergänzung der Regelung zu 5.1. Diese Regelung gilt gleichlautend für sogenannte Abrufaufträge.
4.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.5 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
4.6 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. Die Hilfestellung erfolgt nur für eine Anlieferung in die erste Etage oder das erste Kellergeschoß und auch nur dann, wenn die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft erfüllt sind, ansonsten bis zur Bordsteinkante. Für die Einhaltung der BG-Vorschriften ist der Besteller allein verantwortlich.
5. Preise, Verpackungskosten, Lieferkosten und Zahlung
5.1 Unsere Preise verstehen sich in EUR excl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, incl. Maut- / Energiekosten, Verpackung, Fracht- und Lieferpauschale.
5.2 Bei den Preiskalkulationen des Verkäufers wird vorausgesetzt, daß die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und der Verkäufer seine Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen kann. Die Angebote des Verkäufers basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
5.3 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet.
5.4 Mehrwegverpackungen / Glastransportgestelle sind Eigentum des Verkäufers und werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer verpflichtet sich zur Rückführung unserer Mehrwegverpackung innerhalb von 20 Tagen seit dem Empfang. Verzögert sich die Rückgabe über den 30. Tag hinaus, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem 31.Tag 5,00 EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, maximal jedoch den Betrag des Wiederbeschaffungswertes der Mehrwegverpackung. Dieser beträgt 500,00 EUR, sofern nicht der Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist, und wird 40 Tage nach Erhalt des Gestells in Rechnung gestellt, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
5.5 Soll die Lieferung oder Leistung später als vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in dem Angebot des Verkäufers andere Fristen schriftlich fixiert worden sein, so gelten die Bedingungen des Angebots.
5.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn seine Leistung ohne sein Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
5.7 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Bei Bestellungen von Privatpersonen ist eine Zahlung nur per Vorkasse möglich. Eine Skontierung von 2 % erfolgt bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht schriftlich eine andere Skontoregelung getroffen wurde. Die Zahlung ist fällig ohne Skonto netto spätestens am 30. Tag nach Rechnungstellung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwendet. Skontierungen entfallen, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.8 Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 247 BGB.
5.9 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
5.10 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. In diesem Fall kann der Verkäufer eine Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch dies durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.11 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
5.12 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft in entsprechender Höhe abgelöst werden; gegenüber Kaufleuten genügt der Nettobetrag.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von dem Verkäufer in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1.
6.3 Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 6.4 bis 6.5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Dieser nimmt die Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.2 hat, wird ihm ein seinem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.10 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern dieser das nicht selbst tut – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
7. Mangelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaft der Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind bei Anlieferung der Ware sofort auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Liefert der Verkäufer außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Käufers an, ohne das die Ware persönlich vom Käufer entgegengenommen und überprüft werden kann, so ist spätestens am 2.Werktag nach Anlieferung, aber in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau der erkannte Mangel schriftlich anzuzeigen. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Ware als ordnungsgemäß angeliefert und durch den Käufer angenommen. Der Verkäufer verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Produktbeschreibungen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des §443 BGB vorliegt, – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
7.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Wird keine Einigung erzielt, beauftragt der Verkäufer einen von der Industrie- und Handelskammer vorzuschlagenden Sachverständigen mit der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens. Beugen die Parteien sich nicht dem Spruch des Sachverständigen, steht beiden Parteien der Rechtsweg offen.
7.3 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand unverzüglich zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatz geliefert. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ersatzlieferung von der unverzüglichen Herausgabe der beanstandeten Ware abhängig zu machen.
7.4 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, wie z.B.
7.5 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Scheibenzwischenraum (SZR) beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.
7.6 Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) erfolgt durch einen Vorspannungsprozeß. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Verkäufer empfiehlt bei ESG generell den Heat-Soak-Test zur Vermeidung von Spontanbruch. Bruch durch Nickelsulfid-Einschluß kann jedoch trotz Heat-Soak-Test materialbedingt nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Kosten aus Ersatzlieferung und Umglasung bzw. Schadenersatzansprüche werden generell abgelehnt. Gemäß Bauregelliste ist ein Test nach ESG-H notwendig.
7.7 Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von ihm vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.8 Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität von Glas sind die technischen Richtlinien des Glaserhandwerks. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.9 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.10 Sachmängelansprüche verjähren, sofern der Käufer kein Verbraucher ist, in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.11 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Schadenersatzansprüche
8.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dem Verkäufer kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
8.3 Aufgrund der besonderen Eigenschaft von Glas kann unsererseits für das Glasbruchrisiko grundsätzlich nicht gehaftet werden.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, daß der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, Paderborn. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluß des Haager und Wiener Kaufrechts, sowie des UN-Kaufrechts.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.